Sicherungsrechts

  1. Entgegen der Auffassung des BerGer. kann dieses Verbot aber nicht losgelöst von der Hingabe eines dinglichen Sicherungsrechts als Schutznorm für jeden Eigentümer gegenüber seinen Gläubigern verstanden und ausgeweitet werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)