Dies gilt unabhängig davon, aus welchen Gründen das Siedlungsunternehmen von der Ausübung des Vorkaufsrechts abgesehen hat (vgl. Senat, NJW 1966, 2310 = LM § 9 GrundstückverkehrsG Nr. 8 = RdL 1966, 231 (232ff.)).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)