Führen Wünsche des Hilfeempfängers dagegen nicht zu unverhältnismäßigen Mehrkosten, dann ergibt sich aus dem Zusammenhang der S. 1 und 3 in § 3 II BSHG, daß in diesem Fall die Sollverpflichtung nach § 3 II 1 BSHG gilt:
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)