Die besondere Veranlagung rechnet sich auch, wenn nur ein Ehepartner Sonderausgaben oberhalb des Sonderausgaben-Pauschbetrag hatte.
( Quelle: Die Welt Online vom 10.05.2004)
Davon können aber der Grundfreibetrag von 12000/24000 Mark, die Werbungskostenpauschale von 200 Mark, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 108 Mark und die Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sowie zur Pflegeversicherung abgezogen werden.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)