Entstehungszeitpunkt des Sonderbedarfsanspruchs ist der Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsgläubiger seinerseits zur Zahlung für das Wirtschaftsgut verpflichtet ist, so daß von da an die Jahresfrist des § 1613 II 2 BGB läuft (18).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)