Sondereigentum

  1. Ist das betroffene Sondereigentum darin als Wohnung bezeichnet, ist der Nutzungszweck grundsätzlich darauf beschränkt. ( Quelle: Tagesspiegel vom 26.09.2004)
  2. Zwar verpflichtet § 15 Wohnungseigentumsgesetz jeden Wohnungseigentümer, von seinem Sondereigentum nur einen Gebrauch zu machen, der der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung entspricht. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  3. In der Teilungserklärung muss eindeutig beschrieben sein, wie viel Sondereigentum es gibt, wie groß es ist, wo es liegt und wie es genutzt werden kann. ( Quelle: Tagesspiegel vom 29.08.2004)
  4. Sollte der Käufer von der zuständigen Baubehörde die Genehmigung zur Errichtung eines Garagengebäudes erhalten, so ist er berechtigt, dieses Gebäude zu errichten und in sein Sondereigentum einzubeziehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Sondereigentum darf mithin nach dem Leitgedanken des Gesetzes nicht durch eine bloße Luftschranke abgegrenzt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Darüber gibt die Teilungserklärung Auskunft, wo die Balkone als Sondereigentum ausgewiesen sind - oder nicht. ( Quelle: Tagesspiegel vom 26.06.2005)