Ist das betroffene Sondereigentum darin als Wohnung bezeichnet, ist der Nutzungszweck grundsätzlich darauf beschränkt.
( Quelle: Tagesspiegel vom 26.09.2004)
Zwar verpflichtet § 15 Wohnungseigentumsgesetz jeden Wohnungseigentümer, von seinem Sondereigentum nur einen Gebrauch zu machen, der der in der Teilungserklärung getroffenen Vereinbarung entspricht.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
In der Teilungserklärung muss eindeutig beschrieben sein, wie viel Sondereigentum es gibt, wie groß es ist, wo es liegt und wie es genutzt werden kann.
( Quelle: Tagesspiegel vom 29.08.2004)
Sollte der Käufer von der zuständigen Baubehörde die Genehmigung zur Errichtung eines Garagengebäudes erhalten, so ist er berechtigt, dieses Gebäude zu errichten und in sein Sondereigentum einzubeziehen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sondereigentum darf mithin nach dem Leitgedanken des Gesetzes nicht durch eine bloße Luftschranke abgegrenzt werden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Darüber gibt die Teilungserklärung Auskunft, wo die Balkone als Sondereigentum ausgewiesen sind - oder nicht.
( Quelle: Tagesspiegel vom 26.06.2005)