Der Kreis - als Untere Wasserbehörde und demgemäß Sonderordnungsbehörde (§§ 34, 35 NWAbfG) - durfte deshalb den Kl. als ordnungspflichtigen Besitzer des Abfalls in Anspruch nehmen und ihm gem. § 3 IV AbfG die Entsorgung der Abfälle aufgeben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)