Soweit der Kl. verhindert ist, die Gebete einzeln zu sprechen, ist es auch zulässig, daß er das Mittagsgebet (Zuhr) und das Nachmittagsgebet (Asr) sowie das Sonnenuntergangsgebet und das Abendgebet (Aishaa) verbindet.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)