Sonntagsruhebestimmungen

  1. Die Sonntagsruhebestimmungen der GewO sind insoweit "allgemeines Gesetz", in dem die Grundrechte der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG zulässigerweise ihre Schranken finden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)