Unverzichtbar müßten die Behörden sich bei ihrer Auskunft auf die Sorgfalts- und Ordnungspflichten nach dem Pressegesetz und auf die Gewißheit verlasen können, daß die Auskunft nur zur Veröffentlichung und nicht für andere Zwecke begehrt werde.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1995)
Er soll außerdem "Sorgfalts- und Wohlverhaltenspflichten" verletzt und einige Urkunden gefälscht haben.
( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)