Später aber bestätigte der Münchner Anwalt Michael Witti, der die Hinterbliebenen im Zivilverfahren vertritt, es sei "fürwahr so, dass keinem die notwendige Sorgfaltsverpflichtung vorgeworfen werden konnte".
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 28.09.2005)
Bei Hereinnahme von Schecks im Wert von über 100000 DM treffe eine Bank eine höhere Sorgfaltsverpflichtung als beim üblichen Massengeschäft.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)