Ja, denn die Sozialauswahl schützt allein die Arbeitsplatzbesitzer.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 07.02.2003)
Soll betriebsbedingt gekündigt werden, muss er auch die Gründe der durch ihn getroffenen Sozialauswahl mitteilen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 05.01.2002)
Liegen dringende betriebliche Gründe vor, und sind für eine Personalumsetzung keine vergleichbaren Arbeitsplätze frei, so müssen in der Regel die Grundsätze der Sozialauswahl bedacht werden.
( Quelle: Tagesspiegel 1998)
Es besagt beispielsweise, daß bei sogenannten betriebsbedingten Kündigungen (zum Beispiel wegen schlechter Auftragslage) eine Sozialauswahl getroffen werden muß.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber können aus betrieblichen Gründen (Stilllegung von Betriebsteilen, Rationalisierung) Mitarbeiter entlassen, müssen dann aber unter den Betroffenen eine fehlerfreie Sozialauswahl treffen.
( Quelle: Tagesspiegel vom 06.04.2003)
Der Mann galt nach einer durchgeführten Sozialauswahl am wenigsten sozial schutzbedürftig.
( Quelle: Die Welt vom 22.08.2005)
Unternehmen dürfen bei Massenentlassungen besser qualifizierte Arbeitnehmer nicht pauschal von der Sozialauswahl ausklammern.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.03.2005)
Auch bei der Sozialauswahl kommt Schröder den Wünschen der Arbeitgeber entgegen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 15.03.2003)
Die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt.
( Quelle: Die Welt Online vom 27.07.2004)
Zudem wird die Sozialauswahl auf die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt.
( Quelle: Spiegel Online vom 21.12.2003)