Der Bedarf setzt sich zusammen aus dem Sozialhilferegelsatz (in München 314 Euro), einem Zuschlag von 15 Prozent (47,10 Euro) sowie die angemessenen Mietkosten (inklusive Heizung).
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27.02.2003)
Nach geltendem Recht muss die Kindergelderhöhung von der Hilfe zum Lebensunterhalt abgezogen werden, damit der vorgeschriebene Sozialhilferegelsatz für Kinder insgesamt nicht überschritten wird.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)