Für den Anspruch der Kostenübernahme durch den zuständigen Sozialleistungsträger ist Voraussetzung, daß alle medizinisch möglichen Maßnahmen am Wohnort ausgeschöpft wurden, ohne daß sich das Leiden gebessert hätte.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
Die Selbsthilfeorganisationen klagten über kleinliches Verhalten der Sozialleistungsträger bei der Bewilligung von Hilfsmitteln zu Linderung oder teilweisem Ausgleich von Behinderungen.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 17.10.2005)