Spannungs-

  1. Über Anträge derart bereits "aktivierter" Wehrpflichtiger sowie sämtlicher Bundeswehrangehörigen und Reservisten sowie generell im Spannungs- und im Verteidigungsfall befinden bisher spezielle Ausschüsse bzw. Kammern für Kriegsdienstverweigerung. ( Quelle: Neues Deutschland vom 13.05.2003)
  2. Das Grundgesetz müsste ausdrücklich geändert werden: Was heute, gemäß den Notstandsgesetzen, nur im Spannungs- und Verteidigungsfall möglich ist, müsste dann auf Fälle terroristischer Bedrohung ausgedehnt werden. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 07.12.2002)