Der Gesetzgeber verlangt aber, dass das entnommene Kapital wie ein zinsloses Darlehen spätestens bis zum Rentenbeginn des Sparers wieder in den Vorsorgevertrag zurückgezahlt wird.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27.02.2002)
Im Beispiel müssten 37,50 Mark mit dem persönlichen Steuersatz des Sparers versteuert werden, 37,50 Mark unterlägen dem Progressionsvorbehalt.
( Quelle: Tagesspiegel 2000)