Weder das eine noch das andere Berechnungsverfahren dürfe für die Ermittlung des Spekulationsgewinns bevorzugt werden.
( Quelle: Welt 1998)
Mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid vom 15. 10. 1985 wurde gegen die Kl. für das Jahr 1983 wegen eines Spekulationsgewinns von 121893 DM eine Steuermehrzahlung von 56996,20 DM festgesetzt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)