Spekulationsgewinns

  1. Weder das eine noch das andere Berechnungsverfahren dürfe für die Ermittlung des Spekulationsgewinns bevorzugt werden. ( Quelle: Welt 1998)
  2. Mit bestandskräftig gewordenem Steuerbescheid vom 15. 10. 1985 wurde gegen die Kl. für das Jahr 1983 wegen eines Spekulationsgewinns von 121893 DM eine Steuermehrzahlung von 56996,20 DM festgesetzt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)