So sollte doch auch der Angehörige den Willen des Spenders ausdrücken dürfen.
( Quelle: Rheinischer Merkur 1997)
Jede Einzelspende blieb also unterhalb der Schwelle, bei der der Namen des Spenders im Rechenschaftsbericht öffentlich gemacht werden muss.
( Quelle: Tagesspiegel 1999)
Dem Entwurf zufolge sollen Organe auch ohne Verfügung des Spenders transplantiert werden dürfen, wenn die Angehörigen zustimmen.
( Quelle: TAZ 1997)
Die erfahrungsgemäß durchaus nicht immer gegebene Voraussetzung ist allerdings: Name und Adresse des Spenders müssen auf dem Überweisungsbeleg angegeben werden.
( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)
Die Organentnahme soll nach diesem Entwurf auch dann möglich sein, wenn keine eindeutige Stellungnahme des Spenders bekannt ist und die Angehörigen zustimmen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)