Sperrvorrichtungen

  1. Dieses Problem löste jetzt auf Eigentümerantrag das eingangs erwähnte Amtsgericht München und entschied: Der Schuldner muß solche Sperrvorrichtungen auch innerhalb seines Wohnungseigentums (Sondereigentums) hinnehmen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)