Anders als die Bf. meint, ist das Ausreichenlassen bedingten Vorsatzes durch den 4. Strafsenat des RG für § 1 II SpionageG (vgl. auch RG, JW 1932, 408) für sich allein im Wiederafunahmeverfahren ebenfalls nicht auf Rechtsfehler zu überprüfen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)