StVG

  1. Die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 25a StVG entbehrt jeglichen sanktionsrechtlichen Charakters und enthält keinerlei Schuldvorwurf (BVerfGE 80, 109 (120 f.) = NJW 1989, 2679), so daß von einer Beschwer insofern nicht die Rede sein kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Und da gibt's nach § 24 StVG keinen Pardon für den rasenden Komiker. ( Quelle: BILD 2000)