Die Auferlegung der Verfahrenskosten nach § 25a StVG entbehrt jeglichen sanktionsrechtlichen Charakters und enthält keinerlei Schuldvorwurf (BVerfGE 80, 109 (120 f.) = NJW 1989, 2679), so daß von einer Beschwer insofern nicht die Rede sein kann.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Und da gibt's nach § 24 StVG keinen Pardon für den rasenden Komiker.
( Quelle: BILD 2000)