Staatsbankgesetz

  1. Im Vergleich zur Deutschen Bundesbank (§§ 19 ff. BBankG) ist daher der Geschäftskreis der Staatsbank der DDR nach wie vor im Rahmen des Spezialbankprinzips (6) (vgl. § 2 II Staatsbankgesetz) uneingeschränkt jedoch auf Geschäftsbanken übertragbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)