Stadioneinlass

  1. Aus eigener Kraft unterbinden können die Veranstalter den Handel erst, wenn sie am Stadioneinlass jeden Besucher namentlich kontrollieren, um festzustellen, ob der ursprüngliche Käufer eines Tickets mit dem Stadiongast identisch ist. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 15.01.2004)