Den Staedtler-Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung zur Rücknahme der Werbeschrift beschied das Landgericht Nürnberg jetzt abschlägig und untersagte eine wörtliche oder sinngemäße Wiederholung dieses Hinweises.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)