Dem auf Zahlung an die Kl. selbst gerichteten Begehren hat es lediglich in Höhe von 23655 DM entsprochen und den darüber hinausgehenden Anspruch ( = Rückzahlung der für Einarbeitung und Stammdatenanpassung geleisteten 4075,50 DM) aberkannt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)