Standardkommentar

  1. Auch wenn inzwischen ein umfangreicheres Werk auf dem Markt ist, bleibt der Göhler gerade durch seinen einsatzgerechten Zuschnitt der Standardkommentar des Ordnungswidrigkeitenrechts, auf den kein Praktiker auf diesem Rechtsgebiet verzichten kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Hallenser Professor Wolfgang Schreiber erklärt in seinem Standardkommentar zum Bundeswahlgesetz eindeutig: "Eine mehrparteiige Landeslistenverbindung ist nicht zulässig." ( Quelle: Aachener Nachrichten vom 11.06.2005)
  3. Unter der Kommentarliteratur zum JArbSchG kann sicherlich das Werk von Zmarzlik/Anzinger mittlerweile als Standardkommentar bezeichnet werden, der 1993 in 4., neubarbeiteter Auflage erschienen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Wer die Gründe wissen will, muß nur im Standardkommentar zum Grundgesetz "Maunz-Dürig" nachblättern. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)