Die Aufnahme des genetischen Fingerabdrucks in den Katalog der erkennungsdienstlichen Standardmaßnahmen führt nicht zu einer quantitativen Veränderung dieses Anteils, sondern allein zu einer qualitativen Verbesserung der erkennungsdienstlichen Behandlung.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 21.02.2005)