Ihre Steueranmeldungen nach § 18 III UStG sind für die Jahre 1977 bis 1981 ebenfalls ausgeblieben; in den eingereichten Jahresanmeldungen für 1982 und 1983 sind Umsätze verschwiegen worden.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Reichen Dauermandate, beispielsweise solche für die laufende Buchführung oder für Steueranmeldungen, in das kommende Jahr hinein, gilt für sie die neue Gebührenverordnung ebenfalls erst für die ab dem 1. Januar 1999 erbrachten Leistungen.
( Quelle: Welt 1998)