Die Kosten für die Programme sind als Steuerberaterkosten obendrein in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig.
( Quelle: Tagesspiegel vom 18.05.2002)
Zum Beschwerdewert eines Auskunftsurteils sind Steuerberaterkosten zwecks Einkommensermittlung auch dann zu rechnen, wenn sie bei der späteren Steuererklärung ohnehin entstanden wären (134).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)