Tätigkeiten die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten ( 57 Absatz 4 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz), sind ausgeschlossen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Der Vermögensplaner muss dabei beachten, dass sich Lösungsvorschläge zu steuerlichen und rechtlichen Fragen in dem vom Rechts- und Steuerberatungsgesetz erlaubten Rahmen halten.
( Quelle: DIE WELT 2001)