Für den Steuerehrlichen, der vergessen hat, seine Gewerkschaftsbeiträge anzugeben oder seine Spenden einzutragen, ist die Überlastung der Sachbearbeiter misslich.
( Quelle: Tagesspiegel vom 31.08.2004)
Denn sowohl die Aufhebung der in § 2 enthaltenen Vergünstigung als auch die Ausweitung dieser Vergünstigung auf die sog. Steuerehrlichen wirft nicht unerhebliche Probleme auf.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)