Steuerpflichtigen

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  1. Die Beschwerdeführer argumentieren, daß Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Sollertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handle. ( Quelle: Die Welt vom 29.08.2005)
  2. Allerdings kann ein auszugleichender Zugewinn verschiedenen Vermögensbereichen eines Steuerpflichtigen zuzuordnen sein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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