Die Beschwerdeführer argumentieren, daß Gegenstände, die dem Steuerpflichtigen nicht zur Einkunftserzielung zur Verfügung stünden, nicht einer Sollertragsbesteuerung unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handle.
( Quelle: Die Welt vom 29.08.2005)
Allerdings kann ein auszugleichender Zugewinn verschiedenen Vermögensbereichen eines Steuerpflichtigen zuzuordnen sein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)