Diese Auffassung orientiert sich am Sinn und Zweck des Steuerrücktrages nach § 10d EStG, wonach der Verlustrücktrag dem Unternehmen zugute kommen soll, um ihm durch die Steuerrückerstattungen mit zu helfen, sich aus eigener Kraft am Markt zu behaupten.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)