Steuerrechts

  1. Eine aktive Beschäftigungspolitik reicht von Maßnahmen auf der europäischen Ebene über eine Refom des Steuerrechts bis hin zu Verbesserungen bei Forschung und Ausbildung sowie der sozialen Sicherungssysteme. ( Quelle: Tagesspiegel 1998)
  2. Angesichts des immer unübersichtlicheren Steuerrechts hat die Kammer der Bundessteuerberater mehr Rechtsschutz für Steuerpflichtige gefordert. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  3. Ziel der Freien Demokraten ist eine Nettoentlastung der Bürger von "mindestens" 30 Milliarden Mark, eine gründliche Vereinfachung des Steuerrechts und die Einführung einer dreistufigen Einkommensteuer. ( Quelle: Welt 1998)
  4. Zugleich flirtet die Union mit Plänen zu einer radikalen Reform des Steuerrechts hin zu mehr Transparenz, mehr Gerechtigkeit und mehr Leistungsanreiz, wie dies besonders prominent der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof vertritt. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27.09.2003)
  5. Eine weitere Aufgabe der neuen Bundesregierung werde die Umsetzung eines neuen Steuerrechts sein. ( Quelle: Spiegel Online vom 01.10.2005)
  6. Kirchhof: Selbstverständlich müßte die Verfremdung des Steuerrechts durch Subventionen überprüft werden, die bislang übrigens entgegen aller guten Vorsätze noch nicht substantiell abgebaut worden sind. ( Quelle: Die Zeit 1995)
  7. Von einem rigiden Entschlacken des Steuerrechts hatte die Koalition gesprochen. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  8. Dazu gehöre auch die Überlegung, daß Vermögen mit Hilfe des Steuerrechts konfiziert werden könnten, wenn der Besitzer die legale Herkunft nicht nachweisen könne. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  9. Nicht nur Eichel stört sich daran, dass der Löwenanteil der Filmfonds in den USA "arbeitet", doch eine Änderung des Steuerrechts gefährdet auch die Filmfonds, die in Deutschland investieren: 2004 waren es 50 Millionen Euro. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 26.04.2005)
  10. Dieser Vorgabe des Steuerrechts ist der BGH bei der Beurteilung der Auswirkungungen des § 34 EStG auf die Höhe des Verdienstausfallanspruchs des Geschädigten gefolgt (vgl. Senat, NJW 1980, 1788 = LM § 249 (Hd) BGB Nr. 27 = VersR 1980, 529 (530)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)