Der Wortlaut des § 385 II AO, wonach für die entsprechende Anwendung vorausgesetzt wird, daß kein Steuerstrafgesetz verletzt werde, besagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen ein solches verletzt wird (vgl. Würthlein, wistra 1986, 259).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)