Das gilt nicht nur unter dem Gesichtspunkt, daß die integrative Wirkung der Namensgleichheit unter dem Aspekt der "Kindeswohlförderlichkeit" gegeben ist, sondern um so mehr, als die Stiefvaterfamilie auch den Schutz des Art. 6 I GG genießt (34).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)