Er argumentiert mit dem Berliner Straßengesetz, wonach bereits vorhandene Straßennamen nicht doppelt verwendet werden dürfen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
"Berliner Straßengesetz, Paragraph 11, Absatz 2", sagt Obermeister Kausche, aber sein Kollege denkt weiter.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Nur mit Erlaubnis // Wirte und Ladenbesitzer benötigen für die Nutzung des Gehwegs vor ihren Geschäften oder Lokalen eine Sondernutzungserlaubnis nach dem Berliner Straßengesetz (Paragraf 11).
( Quelle: Berliner Zeitung vom 09.05.2001)
Das Rathaus versteckte sich hinterm Berliner Straßengesetz, nach dem Straßen nur umbenannt werden dürfen, wenn ihre Namensgeber aus der Nazi- und DDR-Zeit belastet sind.
( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
Das Berliner Straßengesetz verbiete Umbenennungen, wenn der Name in der Stadt nicht doppelt vorhanden sei oder wenn er politisch nicht belastet sei.
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
Die Mindestbreite für Fußgänger muss laut Straßengesetz 1,50 Meter betragen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 08.04.2005)