II. Soweit der Beschwerdeangriff darauf gestützt wird, daß mit der Straßennutzung unzumutbare Schadstoffimmissionen (Autoabgase, Reifenabrieb, Abrief von Bremsbelägen) verbunden seien, ist er allerdings unzulässig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Außerdem könne die Gebühr für die Straßennutzung nicht unendlich erhöht werden.
( Quelle: Tagesspiegel vom 20.12.2004)