Straf-Instanzgerichts

  1. Die nicht vorschriftsgemäße Besetzung der Spruchkörperschaft eines Straf-Instanzgerichts ist wohl ein eingeschränkter absoluter Revisionsgrund, § 338 Nr. 1 StPO, der aber naturgemäß für den BGH nicht gilt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)