Der Strafende zog allerdings aus seinem Verhalten keinerlei Nutzen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.03.2002)
Bei voller Anrechnung des Maßregelvollzuges wäre unter Berücksichtigung von zwölf Entweichungstagen das Strafende auf den 31. 12. 1991 gefallen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)