Die Berechtigung einer solchen Verweisungskompetenz, die von der Kompetenz einer Anweisung an den nationalen Strafgesetzgeber zu unterscheiden ist, ist ungeklärt, soweit es nicht - wie bei Art. 194 EAGV - um völkerrechtliche Verträge geht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)