Strafgewalt

  1. Diese Souveränität habe es aber völkerrechtlich unmöglich gemacht, daß die Bundesrepublik Strafgewalt über Ost-Deutschland ausüben konnte. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Der einzelne verzichtet damit auf das Recht zu beliebigen Handlungen im Interesse seiner Selbsterhaltung und der der anderen, insbesondere auf seine individuelle Strafgewalt; er vertraut den Schutz seines Eigentums der Staatsgewalt an. ( Quelle: Kindler Literaturlexikon)
  3. Denn die Ausübung der Strafgewalt ist eine ureigene Domäne des souveränen Staates - und die läßt er sich nicht nehmen. ( Quelle: Die Zeit (26/1998))