Auf Antrag des Anklagevertreters und der Verteidigerin blieb das Schöffengericht mit der Bewährungsstrafe von einem Jahr und drei Monaten am unteren Rand des Strafrahmens.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 24.10.2001)
Die Anklagebehörde sei mit der Bewährungsstrafe und der Geldbuße am untersten Rand des Strafrahmens der Volksverhetzung geblieben.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 06.06.2002)
Schließlich bewegen sich auch die hier fraglichen drei Verurteilungen innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens und entsprechen der damaligen Strafzumessungspraxis der Gerichte in der DDR.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Jugendkammer unter Vorsitz von Richterin Elke Appel hielt eine Jugendstrafe von sechs Monaten für angemessen und blieb dabei an der untersten Grenze des Strafrahmens.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 16.05.2002)