Demnach muss ein Gericht davon überzeugt sein, dass das Vermögen eines Straftäters aus illegalen Geschäften stammt.
( Quelle: ZDF Heute vom 30.04.2004)
Außerdem würde dies dem Grundgedanken der Resozialisierung des Straftäters gemäß Paragraph 2 Satz 1 StVollzG offen widersprechen und ein schlichtes Ausgrenzen aus der Gesellschaft bedeuten.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)