Da Dogu nicht zum revolutionären, gewaltsamen Umsturz des türkischen Staates aufgerufen habe, sei ein Strafverfolgungsinteresse der türkischen Behörden unwahrscheinlich, meinten die Richter und lehnten Dogus Asylantrag rechtskräftig ab.
( Quelle: TAZ 1988)
Er wolle aber die Balance zwischen Rechtsstaat und Strafverfolgungsinteresse gewahrt wissen, sagte Regierungssprecher Béla Anda.
( Quelle: n-tv.de vom 20.01.2005)
Eingriffe in die Rechte der Anschlussinhaber seien jedoch verhältnismäßig, wenn das Strafverfolgungsinteresse wegen der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat gewichtig sei.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 13.03.2003)