Die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitgenossen untereinander und die prozeßrechtliche Stellung der einzelnen Streitgenossen sind streng zu trennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die materiellrechtlichen Beziehungen der Streitgenossen untereinander und die prozeßrechtliche Stellung der einzelnen Streitgenossen sind streng zu trennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Neubeginn eines Rechtsstreits sollte nach dem Klägerwillen entsprechend § 59 ZPO gegen alle Streitgenossen zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden sein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das BAG hat die Beschränkung der Revisionszulassung auf einen von mehreren Streitgegenständen einen von mehreren Streitgenossen für zulässig gehalten (BAG 29, 221 = AP Nr. 5 zu § 91 ArbGG 1953; BAG 40, 250 = AP Nr. 1 zu § 72 ArbGG 1979).
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Berufungsschriftsatzes bei Streitgenossen als Berufungskl. aus der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO hergeleitet.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)