LAG Frankfurt ArbGG 1953 §§ 69 Abs. 2, 61 Abs. 2, 72 Streitwertrevision 1. In einem Teilurteil hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach demjenigen Teil des Streitstoffes festzusetzen, über den durch das Teilurteil erkannt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)