Streitwertfindung

  1. Aus einer wegen § 173 VwGO zulässigen Parallele zu zivilprozeßrechtlichen Streitwerten läßt sich ablesen, daß der Aspekt der Sicherung der Vermögensinteressen für die Streitwertfindung nicht entscheidend ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)