Streitwertformel

  1. LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 61 Abs. 2, 64 Abs. 1 Ist die Streitwertformel des Urteils des Arbeitsgerichts nicht eindeutig (200 bis 300 DM), kann sie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ausgelegt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)