Stritfall

  1. Dies trifft im Stritfall nicht zu. Jedenfalls die hier erhebliche Frage, in welchem Maße vereinbarte Entgelte nach den Grundsätzen über das Fehlen der Geschäftsgrundlage herabzusetzen sind, liegt außerhalb des Normbereichs von § 3 III BRAGO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)